Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/12/0281

Rechtssatz

Die regelmäßige Zahlung einer Belohnung nach Paragraph 19, GehG, gleichsam anstelle einer Nebengebühr oder gar einer Zulage, wäre von vornherein rechtswidrig. Abgesehen davon kann aber aus dem Umstand einer solchen Leistung, aus welchem Grund sie immer erbracht worden ist, nichts für die nach Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 entscheidende Frage der Laufbahnverschlechterung bzw der Gleichwertigkeit als Voraussetzung für das Vorliegen einer qualifizierten Verwendungsänderung gewonnen werden.