Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
94/12/0281
Für die Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist ausgehend von einem fünfstufigen Verwendungsgruppensystem primär die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067, 0098, VwSlg 10566 A/1981, E 16.10.1989, 88/12/0136).