Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/12/0281

Rechtssatz

Für die Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 ist ausgehend von einem fünfstufigen Verwendungsgruppensystem primär die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067, 0098, VwSlg 10566 A/1981, E 16.10.1989, 88/12/0136).