Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/12/0281

Rechtssatz

Ein bescheidmäßiges Verfahren iSd Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 erübrigt sich, wenn einem Wechsel des Arbeitsplatzes keine Qualifikation iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 zukommt. Eine solche Qualifikation iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 wäre nur dann gegeben, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Vorrückung eintrete oder wenn durch eine solche Maßnahme eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt war, genommen wird (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0067, 0098, VwSlg 10566 A/1981).