Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
94/12/0281
Im Interesse insbesondere der für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes notwendigen Beweglichkeit in der Verwaltung darf der Regelung des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 nicht die Bedeutung gegeben werden, daß bereits jede geringfügige Verringerung (Veränderung) in den Aufgaben eines Beamten einer Abberufung gleichzuhalten ist. Wird aber das Vorliegen einer Abberufung verneint, so erübrigt sich eine Überprüfung der Gesichtspunkte iSd Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, BDG 1979, weil Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 die Abberufung auch diesbezüglich als Voraussetzung vorsieht.