Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
94/12/0281
Voraussetzung einer qualifizierten Verwendungsänderung iSd Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 ist, daß überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt. Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten in seiner Dienststelle ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich ein anderer ist. Die dem Beamten übertragene neue Verwendung stellt also nur dann eine Verwendungsänderung dar, wenn sie der bisherigen, was den Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen betrifft, weder gleich noch dem maßgebenden Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist (Hinweis E 9.1.1981, 2773/80, VwSlg 10333 A/1981).