Verwaltungsgerichtshof
29.03.2000
94/12/0279
Ausführungen dazu, dass im Sonderfall des Paragraph 144 a, BDG 1979, der dem Dienstgeber die jederzeitige Aktualisierung der Leistungsfeststellung für den dort genannten Personenkreis ermöglicht, zu beachten sein wird, dass jedenfalls die Leistungsfeststellungskommission den Beamten, der sich durch ihre Anrufung gegen die von der Dienstbehörde ausgesprochene Herabstufung der für ihn bislang geltenden ausgezeichneten Leistungsfeststellung zur Wehr setzt, im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, DVG im Regelfall aufzufordern hat, von sich aus alles vorzubringen, was ihm geeignet erscheint, die angestrebte ausgezeichnete Leistungsfeststellung zu rechtfertigen.