Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
94/12/0271
GRS wie VwGH E 1994/09/14 91/12/0233 2
Es ist zunächst Sache des Beamten, der einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend macht, Art und Ausmaß des Mehraufwandes und dessen dienstliche Verursachung darzulegen und falls erforderlich, auf Verlangen der Dienstbehörde seine Angaben unter Beweis zu stellen oder zumindest glaubhaft zu machen (Hinweis E 12.1.1987, 85/12/0252). (Im vorliegenden Fall hatte der Beamte seine Mitwirkungspflicht erfüllt).