Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Geschäftszahl

94/12/0271

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/14 91/12/0233 2

Stammrechtssatz

Es ist zunächst Sache des Beamten, der einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung geltend macht, Art und Ausmaß des Mehraufwandes und dessen dienstliche Verursachung darzulegen und falls erforderlich, auf Verlangen der Dienstbehörde seine Angaben unter Beweis zu stellen oder zumindest glaubhaft zu machen (Hinweis E 12.1.1987, 85/12/0252). (Im vorliegenden Fall hatte der Beamte seine Mitwirkungspflicht erfüllt).