Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/12/0248
Der (auf einer - was die Zuständigkeit betrifft - geänderten Rechtsauffassung beruhende) spätere "Abtretungantrag" des Bf bezieht sich - auch nach den Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde auf seinen Devolutionsantrag und kann daher nicht als dessen Zurückziehung gedeutet werden. Dieser Antrag hat daher der bel Beh nicht die Zuständigkeit genommen, für ihren Zuständigkeitsbereich über die Unzulässigkeit des Antrages abzusprechen.