Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/12/0248
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers (belBeh) zur Entscheidung über den Devolutionsantrag gründet sich auf die organisatorische Unterordnung des Österreichischen Staatsarchives in Verbindung mit dem Umstand, daß der Bf seinen Devolutionsantrag ausdrücklich an die belBeh gerichtet und auch bei ihr eingebracht hat (hier: Antrag um Ablichtungen aus dem Österreichischen Staatsarchiv/Allgemeines Verwaltungsarchiv).