Es trifft zu, daß nach § 73 AVG die Zulässigkeit des Devolutionsantrages die Parteistellung des Bf im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren voraussetzt.Es trifft zu, daß nach Paragraph 73, AVG die Zulässigkeit des Devolutionsantrages die Parteistellung des Bf im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren voraussetzt.