Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Geschäftszahl

94/12/0248

Rechtssatz

Den Ausführungen der bel Beh in der Begründung des Bescheides, eine Abtretung nach Paragraph 6, AVG an eine andere Behörde sei mangels Zuständigkeit dieser Behörde über den Devolutionsantrag zu entscheiden, unterblieben, kommt keine selbständige normative Bedeutung und daher auch keine Bindungswirkung zu.