Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/12/0242

Rechtssatz

Da ein zu Unrecht gewährter Zeitausgleich eine Rückersatzverpflichtung in Geld bewirken kann, muß gleiches in umgekehrten Sinn gelten, wenn ein Anspruch auf Zeitausgleich besteht, der mangels Dienstleistung nicht mehr konsumiert werden kann (Hinweis E 19.10.1994, 93/12/0113).