Verwaltungsgerichtshof
25.01.1995
94/12/0242
Da ein zu Unrecht gewährter Zeitausgleich eine Rückersatzverpflichtung in Geld bewirken kann, muß gleiches in umgekehrten Sinn gelten, wenn ein Anspruch auf Zeitausgleich besteht, der mangels Dienstleistung nicht mehr konsumiert werden kann (Hinweis E 19.10.1994, 93/12/0113).