Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

94/12/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0001 E 15. Februar 1988 VwSlg 12629 A/1988 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage der Verwendungsänderung bei Ausübung der Vertretungstätigkeit für einen Abteilungsleiter ist entscheidend, ob der Beamte für ständig - und nicht nur fallweise -

zum Vertreter des Abteilungsleiters bestellt worden ist oder nicht. Dem Umfang der Vertretungstätigkeit kommt hingegen keine maßgebliche Bedeutung zu.