Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
94/12/0237
Die Gleichhaltung der Verwendungsänderungen gem Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 mit einer Versetzung bedeutet in materieller Hinsicht, daß solche Verwendungsänderungen nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses" zulässig sind, in formeller Hinsicht, daß solche qualifizierten Verwendungsänderungen nur nach Durchführung eines Verfahrens wie bei einer Versetzung (Paragraph 38, Absatz 4 und Absatz 5, BDG 1979) zulässig sind.