Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Geschäftszahl

94/12/0217

Rechtssatz

Stützt sich die Versetzung nicht auf eine Dienstpflichtverletzung, sondern auf einen sonstigen Grund, der nicht Gegenstand eines bereits anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ist, kommt ein Zuwarten bis zum

Ausgang solcher Verfahren nach der Lage des Falles nicht in Betracht oder sieht die Behörde davon ab, wird der Dienstbehörde im Versetzungsverfahren ein angemessener Zeitraum für (zügig durchzuführende) Erhebungen eingeräumt werden müssen. Im Einzelfall wird auch die Dauer des Versetzungsverfahrens (zwischen Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 und Erlassung des Bescheides, im Falle des Bestehens zweier Instanzen auch die Dauer des Berufungsverfahrens zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides) insbesondere dann, wenn seine Länge nicht durch Einwendungen des Beamten verursacht wurde, die bei objektiver Betrachtung zeitaufwendige Ermittlungen erforderten, eine Rolle spielen.