Verwaltungsgerichtshof
14.12.1994
94/12/0217
Der Gesetzgeber hat es in Paragraph 38, BDG 1979 bewußt unterlassen, die Grenze des zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Fehlverhalten des Beamten und seiner Versetzung allgemein zu normieren, sondern hat es vielmehr der Dienstbehörde überlassen, unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das vom Gesetzgeber vorgegebene Spannungsverhältnis zwischen anerkannten Rechten des Beamten einerseits und qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten andererseits sachgerecht zu lösen.
Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 kann daher mangels Vorliegen einer Regelungslücke nicht analog zur Auslegung des Paragraph 38, BDG 1979 herangezogen werden.