Der Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 GehG besteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, bedarf aber der Bemessung.Der Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, GehG besteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, bedarf aber der Bemessung.