Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/12/0215

Rechtssatz

Der Anspruch des Beamten auf Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, GehG besteht unmittelbar auf Grund des Gesetzes, bedarf aber der Bemessung.