Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Geschäftszahl

94/12/0213

Rechtssatz

Ist die Unterschrift dessen, der eine Erledigung genehmigt hat, iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG leserlich, so kommt dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden keine Bedeutung zu.