Ist die Unterschrift dessen, der eine Erledigung genehmigt hat, iSd § 18 Abs 4 AVG leserlich, so kommt dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden keine Bedeutung zu.Ist die Unterschrift dessen, der eine Erledigung genehmigt hat, iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG leserlich, so kommt dem Fehlen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden keine Bedeutung zu.