Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Geschäftszahl

94/12/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0342 E 7. Mai 1986 VwSlg 12135 A/1986 RS 4 (hier: Feststellung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst unzulässig)

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn auf Grund der anzuwendenden Rechtslage bereits ein Leistungsbescheid möglich ist.