Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Geschäftszahl

94/12/0180

Rechtssatz

Paragraph 107, BDG 1979 enthält eine Regelung für das Disziplinarverfahren, nicht aber für das Leistungsfeststellungsverfahren. Weder aus Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG (der dort geregelte nach der Rechtsprechung der PVAK unter der Einschränkung des Paragraph 2, Absatz 2, PVG stehende Anspruch eines Bediensteten auf Vertretung in einer EINZELPERSONALANGELEGENHEIT richtet sich in der Regel gegen den Dienststellenausschuss, also ein Organ der Personalvertretung, nicht aber gegen den Dienstgeber bzw dessen Organe) noch aus Paragraph 107, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 ist eine Verpflichtung der Behörde abzuleiten, dem Beamten in einem Leistungsfeststellungsverfahren einen Rechtsbeistand von Seiten der Behörde beizustellen.