Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2000

Geschäftszahl

94/12/0180

Rechtssatz

Eine Kompetenz, das Leistungsfeststellungsverfahren AUS DER EINFLUSSSPHÄRE des betreffenden OLG-Sprengels zu nehmen und an ein anderes Gericht bzw an eine andere Kommission zu übertragen, sieht das BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die Paragraph 88, Absatz eins, BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission trifft, kommt die Delegationsermächtigung nach Paragraph 2, Absatz 2, DVG 1984 für diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, DVV 1981 an die nachgeordnete Dienstbehörde delegierte FESTSTELLUNG DES ARBEITSERFOLGES bezieht sich unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz 2, DVG nur auf die der Dienstbehörde nach Paragraph 87, Absatz eins, BDG 1979 zugewiesene Kompetenz (Leistungsfeststellung in Form einer Mitteilung).