Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
94/12/0162
Der Begriff der Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 und der Begriff der Erwerbsunfähigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, PG sind nicht deckungsgleich. Daher folgt allein aus der Tatsache der von Amts wegen erfolgten Versetzung in den Ruhestand, und zwar auch im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 nicht notwendig, daß deshalb die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb iSd Paragraph 9, Absatz eins, PG gegeben sein muß. Dies enthebt die Behörde allerdings nicht von der Verpflichtung, medizinische Gutachten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren herangezogen wurden, auch im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG zu berücksichtigen und die dort festgestellten Leidenszustände (sofern sie medizinisch fundiert sind) in ihre Überlegungen miteinzubeziehen.