Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
94/12/0158
Selbst wenn die charakterliche Eignung eines Lehrers in einem fachärztlichen Gutachten in Frage gestellt wird, folgt daraus noch nicht, daß er nicht in der Lage ist, seine lehramtlichen Pflichten, wie Vorbildfunktion, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit anderen Kollegen und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Ohne Durchführung von Ermittlungen seitens der Behörde kann ein für den Lehrer günstigeres Ergebnis nicht ausgeschlossen werden.