Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Geschäftszahl

94/12/0127

Rechtssatz

Ist das dienstliche Interesse im Abzug eines Beamten von seiner Funktion her begründet, so kommt weder einer hervorragenden Leistungsfeststellung entscheidende Bedeutung zu, noch ist eine "Definition des neuen Arbeitsplatzes" notwendig.