Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1994

Geschäftszahl

94/12/0127

Rechtssatz

Die Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. (Daher kommt im Beschwerdefall weder dem Verschulden des Beamten noch dem der Behörde, noch auch der Berichterstattung in den Medien eine entscheidende Bedeutung zu).