Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
94/12/0056
GRS wie VwGH E 1997/07/10 96/07/0122 4
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen einen nicht zugestellten und auch nicht an die betreffende Person gerichteten Bescheid ist, daß dieser Bescheid an andere Verfahrensparteien ergangen ist und daß der Bescheid seinem Inhalt nach in die Rechtssphäre der übergangenen Partei eingreift (Hinweis EB B 21.9.1951, 1623/50, VwSlg 2232 A/1951).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/12/0377