Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
94/12/0056
Aus der Beschwerdebefugnis in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG ist für das Bestellungsverfahren der Schluß zu ziehen, daß sich das "Anhörungs"recht nicht bloß - wie sonst üblich - darin erschöpft, der repräsentativen Volksgruppenvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sondern ihr auch das Recht auf Auseinandersetzung mit ihren im Rahmen des VolksgruppenG erhobenen rechtlichen
Bedenken gegen Mitglieder eines Beirates, deren Bestellung in Aussicht genommen wird, gibt. Insofern kommt einer repräsentativen Volksgruppenorganisation im Bestellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, VolksgruppenG "volle" Parteistellung zu. Dies bedeutet, daß ihr nicht bloß die Bestellungsbescheide betreffend die Mitglieder des Volksgruppenbeirates zuzustellen sind, sondern gleichzeitig mit der Bestellung auch über ihre allfälligen Einwendungen im Bestellungsverfahren förmlich abzusprechen ist. Das Bestellungsverfahren ist daher nach Paragraph 4, Absatz eins, VolksgruppenG notwendigerweise ein Mehrparteienverfahren, weil neben den jeweils zu bestellenden Mitgliedern jedenfalls auch repräsentative Volksgruppenorganisationen Bescheidadressaten sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/12/0377