Verwaltungsgerichtshof
28.02.1995
94/11/0391
GRS wie VwGH E 1994/06/28 94/11/0098 3
Mit der Erlassung des Feststellungsbescheides nach Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 36 a, Absatz 4, WehrG 1990 - dies vor Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehls nach Paragraph 35, Absatz eins, WehrG 1990 - stand für das belangte Militärkommando, welches in der Folge den angefochtenen Einberufungsbefehl erließ, bindend fest, daß der seinerzeitige Befreiungsbescheid (Paragraph 78, Absatz 2, lita WehrG 1978) seine Rechtswirksamkeit verloren hat. Der Feststellungsbescheid war mit seiner Zustellung in Rechtskraft erwachsen. An der damit gegebenen Bindungswirkung vermochte die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu ändern. Diese Bindungswirkung entfällt erst auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluß.