Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Geschäftszahl

94/11/0211

Rechtssatz

Die Erstattung einer Strafanzeige, die zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens führt, zählt nicht zu der Amtsausübung iSd Paragraph 7, Absatz eins, AVG, derer sich ein befangenes Verwaltungsorgan zu enthalten hat. Entscheidend ist, ob die Behörde im Verwaltungsstrafverfahren den in der Anzeige geschilderten Sachverhalt einwandfrei erhoben und die in diesem Zusammenhang aufgenommenen Beweise zutreffend gewürdigt hat.