Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Geschäftszahl

94/11/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1439/66 E 26. April 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Von neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln kann nur dann gesprochen werden, wenn diese bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist. (Hinweis E 10.12.1928, 406/28, VwSlg 15445 A/1928).