Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1996

Geschäftszahl

94/10/0192

Rechtssatz

Folgt die Behörde der in der Stellungnahme der Partei zur Beweisaufnahme vertretenen Auffassung nicht, bedeutet dies keine Verletzung des Parteiengehörs.