Verwaltungsgerichtshof
26.02.1996
94/10/0192
Für die Beantwortung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen menschlichen Eingriff abträglich beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; sind das Landschaftsbild (mitprägende) prägende anthropogene Eingriffe vorhanden, so ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der vorhandenen Geofaktoren einfügt (Hinweis E 26.6.1995, 95/10/0002, 27.11.1995, 92/10/0125).