Verwaltungsgerichtshof
26.02.1996
94/10/0192
Liegt ein ins Gewicht fallender Teil eines unteilbaren Projektes (hier Flutlichtanlage im Bereich einer Sommerrodelbahn) im räumlichen Geltungsbereich der LSchV Schafberg Salzkammergutseen 1981, unterliegt das Projekt zur Gänze den Vorschriften der Allg Slbg LSchV. Da die Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 2, Slbg NatSchG 1993 über jene Anforderungen hinausgehen, die Paragraph 24, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 normiert, erübrigt sich die Prüfung, ob (auch) die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 3, Slbg NatSchG 1993 vorliegen.