Verwaltungsgerichtshof
29.05.1995
94/10/0188
Es besteht keine Grundlage dafür, auch nach einem Wechsel des Wohnsitzes die Zuständigkeit für die Anordnung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG weiterhin an die zur Zeit der Anzeige des häuslichen Unterrichtes nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG im vergangenen Schuljahr gegebene Sachlage anzuknüpfen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/10/0193