Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

94/10/0188

Rechtssatz

Es besteht keine Grundlage dafür, auch nach einem Wechsel des Wohnsitzes die Zuständigkeit für die Anordnung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG weiterhin an die zur Zeit der Anzeige des häuslichen Unterrichtes nach Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG im vergangenen Schuljahr gegebene Sachlage anzuknüpfen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/10/0193