Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

94/10/0188

Rechtssatz

Maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides ist - sofern das Gesetz nicht an anderes anknüpft - die Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/10/0193