Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1995

Geschäftszahl

94/10/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0219 B 23. Oktober 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auch ohne diesbezügliche Rüge der Partei wahrzunehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/10/0193