Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

94/10/0176

Rechtssatz

Ein Grundsatz, daß nur aus Aluminium, Eisen, etc hergestellte Werbeeinrichtungen, nicht aber solche aus Holz zu einer Beeinträchtigung der durch die Naturschutzvorschriften (hier: das Tir NatSchG 1991) geschützten Güter führen könnten, besteht nicht. Das Vorhandensein von Menschenhand angelegter Einrichtungen bedeutet nicht, daß ein schützenswertes Landschaftsbild nicht in Betracht käme. Ebensowenig läßt schon allein der Hinweis auf anderweitige anthropogene Eingriffe in der Umgebung der strittigen Einrichtung die Beurteilung, die Werbeeinrichtungen führten zu einer Verstärkung der Eingriffswirkung der vorhandenen Eingriffe, inhaltlich rechtswidrig erscheinen.