Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1995

Geschäftszahl

94/10/0166

Rechtssatz

Schreien mit einem Polizeibeamten (hier: das laute Schreien des Wortes "Schweine") verstößt - soweit es nicht der Herbeiholung von Hilfe dient, was aber bei den vom Beschuldigten zwischen den Hilferufen unbestrittenermaßen gebrauchten "Kraftworten" nicht zutrifft - gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann (Hinweis E 17.2.1992, 91/10/0138), und erregt daher

ungebührlicherweise störenden Lärm iSd Paragraph eins, Stmk LPolG.