Verwaltungsgerichtshof
04.09.1995
94/10/0166
GRS wie 81/10/0076 E 8. Juni 1983 VwSlg 11077 A/1983 RS 1 (Hier: Faustschläge gegen den Kopf eines einschreitenden Sicherheitswachebeamten in der Öffentlichkeit)
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt (Hinweis auf E vom 2.12.1975, 0036/75, vom 27.2.1978, 0257/77, vom 15.2.1979, 2295/77).