Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1995

Geschäftszahl

94/10/0162

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob "Identität der Sache" vorliegt, hat nicht anhand einer Gegenüberstellung ausschließlich des bewilligenden Teiles des seinerzeitigen Bescheides mit dem nunmehrigen Begehren zu erfolgen, sondern ist - in rechtlicher Betrachtungsweise - daran zu orientieren, ob das neue Begehren einen Gegenstand betrifft, über den mit dem seinerzeitigen Bescheid - sei es stattgebend, sei es abweisend - entschieden wurde (hier geht es jeweils um die Voraussetzungen einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ NatSchG 1977).