Verwaltungsgerichtshof
30.01.1995
94/10/0162
Die Lösung der Frage, ob "Identität der Sache" vorliegt, hat nicht anhand einer Gegenüberstellung ausschließlich des bewilligenden Teiles des seinerzeitigen Bescheides mit dem nunmehrigen Begehren zu erfolgen, sondern ist - in rechtlicher Betrachtungsweise - daran zu orientieren, ob das neue Begehren einen Gegenstand betrifft, über den mit dem seinerzeitigen Bescheid - sei es stattgebend, sei es abweisend - entschieden wurde (hier geht es jeweils um die Voraussetzungen einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ NatSchG 1977).