Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1995

Geschäftszahl

94/10/0145

Rechtssatz

Der Antragsteller ist verpflichtet, im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982 konkret darzulegen, warum sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eingriffswirkung so hochwertig ist, daß es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest aufwiegt (Hinweis E 5.7.1993, 93/10/0085).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/10/0146