Verwaltungsgerichtshof
23.01.1995
94/10/0145
Der Antragsteller ist verpflichtet, im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982 konkret darzulegen, warum sein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eingriffswirkung so hochwertig ist, daß es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest aufwiegt (Hinweis E 5.7.1993, 93/10/0085).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/10/0146