Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1995

Geschäftszahl

94/10/0145

Rechtssatz

Zum Bild der "Landschaft" im Sinne landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften gehört auch die Kulturlandschaft; ist eine bereits vorhandene Bebauung oder sonstige Veränderung der Natur für das gegebene Landschaftsbild mitbestimmend, ist entscheidend, ob der zu beurteilende Eingriff sich in dieses Bild harmonisch einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (Hinweis: E 6.8.1993, 89/10/0119).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/10/0146