Verwaltungsgerichtshof
23.01.1995
94/10/0145
Zum Bild der "Landschaft" im Sinne landschaftsschutzrechtlicher Vorschriften gehört auch die Kulturlandschaft; ist eine bereits vorhandene Bebauung oder sonstige Veränderung der Natur für das gegebene Landschaftsbild mitbestimmend, ist entscheidend, ob der zu beurteilende Eingriff sich in dieses Bild harmonisch einfügt oder eine Verstärkung der Eingriffswirkung hervorruft (Hinweis: E 6.8.1993, 89/10/0119).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/10/0146