Verwaltungsgerichtshof
24.10.1994
94/10/0144
Ein Eingriff in das Landschaftsbild liegt vor, wenn eine Maßnahme infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (Hinweis E 17.3.1986, 85/10/0147, VwSlg 12069 A/1986).