Verwaltungsgerichtshof
29.03.1995
94/10/0130
GRS wie 83/07/0055 E 11. Oktober 1983 RS 4
Es ist Sache der Forstbehörde, sich im Rahmen der Interessenabwägung mit den Gründen auseinander zu setzen, die zur Festlegung einer Baulandwidmung hinsichtlich der Rodungsfläche im Flächenwidmungsplan geführt haben (Hinweis E 26.1.1982, 81/07/0190).