Verwaltungsgerichtshof
29.03.1995
94/10/0130
GRS wie 85/07/0110 E 17. Dezember 1985 VwSlg 11974 A/1985 RS 2
Ein öffentliches Interesse des Siedlungswesens besteht jedenfalls dann, wenn eine Grundfläche der Verwirklichung eines nach einem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen soll. Dieser Umstand vermag zwar nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Waldhaltung zu begründen, er zeigt aber auf, dass in einem solchen Fall eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung durch die Forstbehörde unerlässlich ist (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0081, E 29.5.1984, 84/07/0083; E 11.10.1983, 83/07/0055).