Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1995

Geschäftszahl

94/10/0123

Rechtssatz

In die Bedarfsprüfung nach Paragraph 10, ApG können lediglich die ambulant behandelten Personen einer Krankenanstalt einbezogen werden, da die stationär behandelten Patienten aus der Anstaltsapotheke versorgt werden.