Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.1995

Geschäftszahl

94/10/0123

Rechtssatz

Welche Einrichtungen im Paragraph 10, Absatz 5, ApG gemeint sind, wird nicht definiert. Anhaltspunkte dafür können aber aus Paragraph 10, Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502 gewonnen werden. Danach waren bei der Bedarfsprüfung die Lebensverhältnisse der Bevölkerung sowie der Verkehr im Standort und in der Umgebung, die vorhandenen Krankenanstalten, Heime, Schulen und Erziehungsanstalten, größere gewerbliche und industrielle Betriebe in Betracht zu ziehen. Paragraph 10, ApG wurde zwar durch die ApGNov 1990 neu gefaßt; Paragraph 10, Absatz 5, ApG spricht nur mehr von der Inanspruchnahme von Einrichtungen, enthält aber keine Aufzählung solcher Einrichtungen mehr. Wie allerdings den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1336 BlgNR siebzehnte GP, 4) zu entnehmen ist, sollten damit lediglich die Kriterien der Bedarfsprüfung klarer gefaßt werden. Hingegen bieten die Erläuterungen keinen Hinweis, daß die im Paragraph 10, Absatz 2, ApG in der Fassung BGBl 1984/502 genannten Einrichtungen nicht auch als Einrichtungen iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG in der Fassung ApGNov 1990 anzusehen sind. Vor dem aus den Erläuterungen ableitbaren Hintergrund, daß keine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, sondern nur eine Begriffsklarstellung, ist die Annahme gerechtfertigt, daß zu den zu berücksichtigenden Einrichtungen jedenfalls auch Krankenanstalten zählen.