Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
94/10/0122
Einerseits kann im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag -
ungeachtet der Auffassung, daß es sich dabei nicht um eine Vollstreckungsverfügung handelt - die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Anmerkung 4 zu Paragraph 4, VVG); andererseits ist (ebenfalls auf der Grundlage der dargelegten Auffassung) der Verpflichtete nicht gehindert, im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag einen Einwand iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG in Richtung einer Änderung des Sachverhaltes zu erheben. Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann zielführend, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh, bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte (Hinweis E 17.6.1986, 85/05/0160).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0054