Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Geschäftszahl

94/10/0122

Rechtssatz

Zwar kann der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht; er trägt die Beweislast für die Erfüllung (Hinweis E 27.4.1987, 87/10/0047).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0054