Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
94/10/0122
Zwar kann der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG der Einwand des Verpflichteten entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits aus eigenem nachgekommen. Den Verpflichteten trifft dabei jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht; er trägt die Beweislast für die Erfüllung (Hinweis E 27.4.1987, 87/10/0047).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0054