Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
94/10/0122
Die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftbildes darstellt, kann nicht durch den Hinweis aufgezeigt werden, die Sicht auf das Objekt sei durch Baumbestand oder Strauchbestand (je nach Jahreszeit mehr oder weniger) beeinträchtigt (Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0126 und E 17.5.1993, 92/10/0038).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/10/0054