Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Geschäftszahl

94/10/0122

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftbildes darstellt, kann nicht durch den Hinweis aufgezeigt werden, die Sicht auf das Objekt sei durch Baumbestand oder Strauchbestand (je nach Jahreszeit mehr oder weniger) beeinträchtigt (Hinweis E 14.6.1993, 92/10/0126 und E 17.5.1993, 92/10/0038).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/10/0054